Hundehaltung (allgemein)

Liebe Hundebesitzerin, lieber Hundebesitzer,

 

wir wünschen Ihnen viel Freude mit Ihrem "Vierbeiner" und dass Sie mit Ihrem Haustier vor allem einen Zugewinn an Lebensqualität erfahren.

 

Leider kommt es mit Nicht-Hundebesitzern immer wieder zu Diskussionen und Beschwerden über die Hundehaltung. Grund dafür sind meist unerwünschte Begegnungen mit frei laufenden Hunden, teilweise sogar mit Beißvorfällen.

 

Bitte haben Sie Verständnis für diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich für ein Leben ohne Hund entschieden haben und manchmal sogar Angst davor haben. Viele von ihnen empfinden eine Begegnung mit frei laufenden Hunden als gefährlich oder fühlen sich durch die "Hinterlassenschaften" belästigt.

 

Nur durch gegenseitige Rücksichtnahme und Aufmerksamkeit kann der sonntägliche Spaziergang zu einem Erlebnis und einem Zugewinn an Lebensqualität für "alle" werden.

 

Im Folgenden haben wir für Sie einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen erstellt, mit der Bitte, diese zu beachten, damit Sie auch in Zukunft die uneingeschränkte Freude mit Ihrem treuen Weggefährten genießen können.


Zuständig:

Hans Sonnleitner

Erdgeschoss, Zimmer Nr. 03

Tel.: 09903/9303-25

Email: hans.sonnleitner@schoellnach.de


Rechtsverordnung der Gemeinde:

 

Nach Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) sind die Gemeinden ermächtigt, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1  Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen durch Verordnung einzuschränken.

 

Die Gemeinde hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine entsprechende Hundehaltungsverordnung erlassen.

 

Danach sind alle großen Hunde (Schulterhöhe mindestens 50 cm) und Kampfhunde in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeinde- gebiet ständig an der Leine (reißfest und nicht länger als drei Meter) zu führen.

 

Ausnahmen (gilt nicht für Kampfhunde):

 

Keine Anleinpflicht gilt in unbebauten Gebieten des Gemeindebereichs bis zu einem Abstand von 50 Metern zu bebauten bzw. bewohnten Bereichen

 

- sofern der Hund in Begleitung einer Person ist, die Einwirkung auf ihn ausüben kann

- und sich in der näheren Umgebung keine spielenden Kinder aufhalten oder sonstige Personen-             versanstaltungen stattfinden.

 

Auf Radwegen und ausgewiesenen Wanderwegen sind große Hunde und Kampfhunde ständig an der Leine zu führen.


Einzelanordnung nach dem LStVG:

 

Art. 18 Abs. 2 LStVG ermächtigt die Gemeinden, zum Schutz für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit, Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden zu treffen.

 

Diese Regelung geht über die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung (s.o.) hinaus.

 

Eine Einzelanordnung richtet sich an einen bestimmten Hundehalter und kann auch für kleine Hunde gelten. Zudem kann neben der Anleinpflicht z.B. auch eine Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen oder Warnschilder an Grundstücken verfügt werden.


Straßenverkehrsrecht (StVO):

 

Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden (§ 28 Abs. 1 StVO). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können entsprechend geahndet werden.


Jagdrecht:

 

Nach dem Bayerischen Jagdgesetz (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9) dürfen Hunde in einem Jagdrevier nicht unbeaufsichtigt frei laufen. Der Hund muss sich im tatsächlichen Einwirkungsbereich des Hundehalters bzw. der Aufsichtsperson befinden. Ist dies nicht der Fall, so ist der Jagdschutzberechtigte befugt den Hund zu töten, wenn der Hund wildert. Ein Hund wildert dann, wenn er erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährden könnte (Art. 42, Abs. 1, Satz 2 BayJG).


Hundesteuer

 

Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich jeder über vier Monate alte Hund bei der Gemeinde angemeldet werden muss.

 

Näheres zur Hundesteuer können Sie ... hier ... lesen.

 

 

Die Nichtanmeldung zur Hundesteuer erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.